



Transportservice Ziegert


Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30. Januar 2025 (Aktenzeichen 2 AZR 68/24) legt fest, dass ein Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung nicht allein durch ein Einwurfeinschreiben beweisen kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber über den Sendungsstatus hinaus zusätzliche Nachweise erbringen muss, um zu belegen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist. Ein Zugang einer Kündigung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Der Sendungsstatus, der lediglich den Einwurf in den Briefkasten oder die Übergabe an eine Person dokumentiert, genügt als alleiniger Beweis für den tatsächlichen Empfang nicht. Für Arbeitgeber hat dieses Urteil weitreichende Folgen. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt laut Arbeitsrecht beim Arbeitgeber. Dies bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer bestreitet, die Kündigung erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber den Empfang beweisen. Ein Einwurfeinschreiben, das einen Einlieferungsbeleg und einen Sendungsstatus aufweist, reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitgeber muss den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens konkret belegen. Dazu ist ein Auslieferungsbeleg erforderlich, der den genauen Zeitpunkt und die Person der Zustellung nachvollziehbar dokumentiert. Dies kann zum Beispiel eine persönliche Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers sein. Auch die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem nachweisbaren Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen, nicht bereits mit dem Versand. Für Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Urteil gestärkte Positionen. Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, kann er den Zugang bestreiten. Dadurch verschiebt sich die Beweislast zum Arbeitgeber. Dieser muss dann den Zugang der Kündigung beweisen. Wenn dem Arbeitgeber kein Auslieferungsbeleg vorliegt oder er den Zugang nicht auf andere Weise belegen kann, wird dies für ihn schwierig. Dieses Urteil schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, wenn der Arbeitgeber den Zugang nicht zweifelsfrei beweisen kann. Die rechtliche Situation der Zustellung einer Kündigung per Kurier ist komplex und hängt stark vom jeweiligen Fall ab. Es gibt keine einheitliche Regelung für alle Kurierdienste. Grundsätzlich sollte der Zugang der Kündigung durch den Kurierdienst nachweisbar sein, um die Wirksamkeit der Kündigung sicherzustellen. Eine rechtssichere Zustellung kann durch einen Boten oder Kurierdienst erfolgen, der die Kündigung gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung übergibt oder sie in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft. Wichtig ist, dass der Kurierdienst einen Nachweis über die Zustellung erbringt. Dies können Fotos, Zeitstempel oder eine direkte Empfangsbestätigung durch den Empfänger sein. Auch bei der Zustellung durch einen Kurierdienst trägt der Arbeitgeber als Kündigender die Beweislast für die ordnungsgemäße Zustellung und den tatsächlichen Empfang der Kündigung durch den Arbeitnehmer.
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